Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

 

  § 72. (1) Fahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht

an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits-

oder Schutzgerüste verwendet werden. Die Aufhängung des Hängegerüstes

muss je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel

mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen. Sicherungsseil und

Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.

  (2) Zum Heben der fahrbaren Hängegerüste dürfen nur die für das

Gerüst gemäß Herstellerangabe vorgesehenen Stahldrahtseile verwendet

werden, die eine mindestens 10-fache Sicherheit, bei Vorhandensein

einer Fangvorrichtung eine mindestens 8-fache Sicherheit gegen Bruch

aufweisen. Hierauf ist insbesondere bei Austausch der Seile zu

achten.

  (3) Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als

Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die

Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse verwendet

werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten.

  (4) Das Gerüst darf lotrecht nur so verfahren werden, dass es seine

horizontale Lage möglichst beibehält. Wird ein Hängegerüst mit

mehreren Winden benützt, dann dürfen nur gleiche Winden verwendet

werden. Sofern ein Besteigen und Verlassen des Gerüstes in der

unteren Endstellung nicht möglich ist, müssen sichere Einrichtungen

zum Besteigen und Verlassen des Gerüstes geschaffen werden.

  (5) Winden für fahrbare Hängegerüste müssen neben mindestens einer

selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie selbst hemmendes Getriebe

oder Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende

Sicherheitseinrichtung, wie Sicherheitsbremse oder Sperrvorrichtung,

gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der

Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch

wirksam ist. Bei Verwendung von Klemmbackengeräten (Seilzügen) müssen

zusätzliche Fangvorrichtungen angeordnet werden, die bei

Durchrutschen rechtzeitig ansprechen.

  (6) Fahrbare Hängegerüste müssen mit geeigneten Vorrichtungen, wie

Handantrieb, ausgestattet sein, durch die bei Ausfall der Energie das

Gerüst in die Ausgangsstellung oder zu einem sicheren Ausstieg

gebracht werden kann. Bei Wiederkehr der Energie darf es zu keiner

Gefährdung bei der Bedienung durch diese Vorrichtung kommen.

  (7) Bei fahrbaren Hängegerüsten müssen die Aufwärtsbewegungen durch

Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Nach Ansprechen der

Notendhalteinrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung noch möglich

sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen nicht

zulässig.

  (8) Verfahrbare (waagrecht bewegliche) Hängegerüste müssen

Feststellvorrichtungen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verfahren

haben.

  (9) Auf jedem fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüst muss leicht

leserlich und dauerhaft die zulässige Höchstzahl der darauf

Beschäftigten und die zulässige Belastung angegeben sein.