Behelfsgerüste

 

  § 73. (1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher

Stehleitern verwendet werden.

  (2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als

Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm

breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der

Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von

oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77

Abs. 1.