Laufbrücken, Lauftreppen

 

  § 81. (1) Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm

breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen,

mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und

einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an

Gerüstlagen (§ 57) entspricht.

  (2) Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt

sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen

keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigten Laufbrücken und

Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.

  (3) Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem

Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte

Trittleisten haben.

  (4) Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum

Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß § 8 auch an

der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.