Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften

 

 § 43. Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt

ist, muss er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und

Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus

nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem

Material bestehenden Belag versehen sein. Dies gilt auch, wenn der

Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende

Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.