Brennbare Abfälle und Rückstände

 

  § 44. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle,

Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen auf Arbeitsplätzen nur in

solchen Mengen vorhanden sein, dass das Entstehen eines größeren

Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst

vermieden wird. Es ist dafür zu sorgen, dass im Falle eines Brandes

dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht unbenützbar

werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind

diese Materialien fernzuhalten. Sie sind zu sammeln, von den

Arbeitsplätzen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und

brandsicher zu verwahren.

  (2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle,

Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen an Arbeitsplätzen nur in

geringen Mengen vorhanden sein. Sie sind in dichten Behältern aus

nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel

ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind, zu sammeln und

sobald als möglich von der Baustelle zu entfernen.