Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte

 

  § 45. (1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art

der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der

brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht

entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände,

Putzmaterialien u. dgl., sowie unter Berücksichtigung der

Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage

der Baustelle die erforderlichen geeigneten Feuerlöschmittel und

Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder

fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden.

  (2) Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und

müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein.

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend

gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen

deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

  (3) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden

Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln

der Technik entsprechen.

  (4) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder

Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse

geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter

Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen

Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte

verwendet werden.

  (5) Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder

explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen

zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist,

Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in

ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.

  (6) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit

Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen

Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.

  (7) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame

Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut

sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der

Löschverfahren unterwiesen sein.

  (8) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle

zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen.

Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig

gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten

Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die

Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher

müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.