Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung

 

  § 46. (1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines

Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde

geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie Alarmsirenen, vorzuschreiben,

durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und

eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.

  (2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung

eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln

ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch

eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt

werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.

  (3) Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und

über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.

Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der

Feuerwehr angegeben sein muss, müssen an gut sichtbarer Stelle

deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich

ist auf Baustellen, für die gemäß Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung

vorzuschreiben ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit

abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

  (4) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen.

Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit

Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.

  (5) Die Behörde hat für Baustellen nach Abs. 1 die Aufstellung

einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung

ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und

organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes

zu treffen sind.