Arbeitsraumbreite

 

  § 49. (1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten

werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6

eingehalten wird.

  (2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen

  1. bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten

     Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten

     Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,

  2. bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite

     der Verbauwände,

  3. bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu

     der Außenseite der Baukonstruktion,

  4. bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der

     Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei

     Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite

     der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.

  (3) Die Arbeitsraumbreite muss bei Baugruben

  1. mit nicht steiler als 80 Grad geböschten Wänden mindestens

     40 cm,

  2. mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens

     60 cm

betragen.

  (4) Die Arbeitsraumbreite muss bei Gräben oder Künetten mit

lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden

  1. bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,

  2. bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens

     70 cm,

  3. bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm

betragen.

  (5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder

Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar

betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung,

wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von

Kabeln, durchgeführt werden.

  (6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss eine

Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 ,,Erdarbeiten`` vom

1. November 2000 eingehalten werden.