Abböschen

 

  § 50. (1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die

Böschungsneigung nach den bodenmechanischen Eigenschaften unter

Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken,

festzulegen. Der Böschungswinkel darf im Regelfall

  1. bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden,

     Sande oder Kiese, höchstens 45 Grad,

  2. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel,

     fester Ton, höchstens 60 Grad,

  3. bei leichtem Fels höchstens 80 Grad,

  4. bei schwerem Fels höchstens 90 Grad

betragen.

  (2) Sofern damit zu rechnen ist, dass sich der Zusammenhalt des

Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch

Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere

Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese

Einflüsse geschützt werden.

  (3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor

Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein

rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.