Verbaumaßnahmen

 

  § 51. (1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten

Verbau mit Pfosten (Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen,

großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz-

und Pfahlwänden sowie verankerten Torkretwänden erfolgen.

  (2) Verbaue sind nach den ungünstigsten Beanspruchungen zu

bemessen, insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der

Straßen- und Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur

von Arbeitnehmern eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit

diesen Arbeiten vertraut sind. Andere Arbeitnehmer dürfen nur nach

erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den

Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.

  (3) Die Standsicherheit des Verbaues muss in jedem Bauzustand

sichergestellt sein. Alle Teile des Verbaues müssen während der

Bauausführung regelmäßig überprüft und nötigenfalls instandgesetzt

und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach

starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung,

bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen

Erschütterungen, muss der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten

überprüft werden. Die Prüfungen sind von der Aufsichtsperson

durchzuführen.

  (4) Der Verbau muss ganzflächig direkt an den Künetten- oder

Grubenwänden anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte

Wand bilden, dass durch Fugen oder Stöße keine Gefährdung und

Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch durchtretendes Material

auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung der

Standsicherheit des Verbaues unverzüglich kraftschlüssig zu

verfüllen. Wenn zur Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen

diese mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein.

  (5) Der obere Rand des Verbaues muss die Geländeoberfläche so weit

überragen, dass er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und

Gegenständen geeignet ist, mindestens aber 5 cm.

  (6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren

Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen,

Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern.

  (7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit

demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau

eingebracht hat.