Gerüste

                             Allgemeines

 

  § 55. (1) Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und

dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen

Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den

auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender

Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.

  (2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige

Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus

gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen

Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile

aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit

beeinträchtigt wird. Sie müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz

haben. Gerüstbauteile, einschließlich der Verankerungsmittel,

Kupplungen, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten

oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie

Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, dass ihre Festigkeit nicht

beeinträchtigt wird.

  (3) Standgerüste sind ausreichend zu versteifen. Verstrebungen

müssen in der Nähe der Kreuzungspunkte der für die Standsicherheit

maßgeblichen waagrechten und lotrechten Konstruktionsglieder mit

diesen fest verbunden sein sowie die auftretenden Kräfte aufnehmen

und weiterleiten können. Versteifungen dürfen erst beim Abbau des

Gerüstes und abgestimmt auf diesen entfernt werden.

  (4) Standgerüste müssen freistehend standsicher aufgestellt oder an

dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest,

verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der

Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen,

insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder

Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen.

Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte

anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des

eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige

Verankerungen verwendet werden.

  (5) Verankerungen dürfen nur an standsicheren und für die

Verankerung geeigneten Bauteilen befestigt werden. Die Befestigung an

Schneefangrechen, Blitzableitern, Dachrinnen, Fallrohren,

Fensterrahmen und nicht tragfähigen Fensterpfeilern ist unzulässig.

  (6) Verankerungen dürfen erst beim Abbau des Gerüsts und abgestimmt

auf diesen entfernt werden. Muss eine Verankerung schon früher

ausgebaut werden, ist vorher für einen vollwertigen Ersatz zu sorgen.