Trinkwasser

 

  § 33. (1) Auf jeder Baustelle muß den Arbeitnehmern ein den

hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles

Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes,

gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung

stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung

gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen

entsprechen.

  (2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen

als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat

deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

  (3) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen,

wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem

Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die

Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmern die Bereitstellung

alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen

Anforderungen diese genügen müssen.