Waschgelegenheiten

 

  34. (1) Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß

einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf

Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein

Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend

hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser

zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere

geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.

  (2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen

sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.

  (3) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch

warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen, ausgenommen bei

kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer in angemessener Zeit

eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in

der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können. Ferner

müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger

Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden

Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacken, Lösemitteln,

Entfettungsmitteln oder Mineralölen, müssen außerdem geeignete

Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen

Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung

stehen.

  (4) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung,

starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht

zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder

größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen,

wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig

beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser

zu entfallen hat.

  (5) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als zehn

Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, müssen den

Arbeitnehmern Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die

Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte

oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von

30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten

zurückkehren können. In den Waschräumen muß für je 20 Arbeitnehmer

eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur

Verfügung stehen.

  (6) Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der

Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen

Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend

beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während

der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von

mindestens 21 Grad C erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht

verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von

Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen

gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von

Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.

  (7) Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte

Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

  (8) Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung

stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer

angehören.