Aborte

 

  § 35. (1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den

Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung

stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen

und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen

sind.

  (2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete

Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern jedem

Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Abortanlagen

müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20

männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine

verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht.

  (3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar

eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum

Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht

unmittelbar in Verbindung stehen. Sie müssen von diesen durch direkt

ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt

sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit

vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe

der Abortanlage befindet.

  (4) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15

männliche Arbeitnehmer beschäftigt, muß für je 15 männliche

Arbeitnehmer mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Die Pißstände

müssen den sanitären Anforderungen entsprechen, die Wände und Rinnen

oder Muscheln müssen aus glattem und undurchlässigem Material

hergestellt sein.

  (5) In den Abortzellen muß Toilettenpapier zur Verfügung stehen und

ein Kleiderhaken angebracht sein.