Weitere Einrichtungen

 

  § 37. Stehen den Arbeitnehmern keine Aufenthaltsräume nach § 36 zur

Verfügung, muß dafür gesorgt werden, daß die Arbeitnehmer sich auf

der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe gegen Witterungseinflüsse

geschützt umkleiden, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können.

Jedem Arbeitnehmer muß ein abschließbarer Schrank oder eine sonstige

geeignete, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur

Verfügung zu stehen.