Schlafräume in Unterkünften

 

  § 39. (1) Schlafräume in Unterkünften müssen so groß sein, daß auf

jeden darin untergebrachten Arbeitnehmer ein Luftraum von mindestens

10 m3 entfällt.

  (2) In Schlafräumen muß jedem Arbeitnehmer ein Bett mit Bettzeug

und ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen. In einem Raum

dürfen höchstens vier Bettstellen aufgestellt werden. Etagenbetten

und Strohsäcke sind nicht zulässig. Bettwäsche ist nach jedem Wechsel

des Benutzers, mindestens jedoch wöchentlich zu wechseln.

  (3) In den Schlafräumen müssen Sitzgelegenheiten und Tischflächen

entsprechend § 36 Abs. 5 vorhanden sein.

  (4) Schlafräume müssen von innen verschließbar sein. Sie müssen ins

Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der

Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume

betragen. Die Fenster müssen kippbar eingerichtet sein. Die Fenster

müssen mit ausreichendem Sichtschutz, wie Vorhängen oder Jalousien,

ausgestattet sein.

  (5) Arbeitnehmerinnen sind in abgetrennten, mit eigenem Zugang

ausgestatteten Teilen der Unterkünfte unterzubringen.

  (6) In den Schlafräumen sind geeignete Waschplätze einzurichten,

sofern nicht in der Unterkunft Waschräume eingerichtet sind.

  (7) Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten

Schlafräumen untergebracht sind, ist in den Schlafräumen das Rauchen

nicht gestattet.