Sanitätsräume
§ 32. (1) Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mehr als
50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß im Bereich der Baustelle ein
Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung, wie
Sanitätscontainer oder Sanitätswagen, vorhanden sein, in dem bei
Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine
ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Diese
Verpflichtung des Arbeitgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als
10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder
allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als
100 Arbeitnehmern.
(2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen so gelegen
sein, daß sie mit einer Tragbahre und mit Rettungsfahrzeugen erreicht
werden können.
(3) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen
entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen.
(4) Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein.
Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein. Sie müssen
ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege
sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser
ausgestattet sein. Es müssen Spender für Flüssigseife und
Einweghandtücher zur Verfügung stehen. Während der kalten Jahreszeit
müssen die Sanitätsräume so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur
von mindestens 21 Grad C erreicht wird.
(5) In der Nähe der Sanitätsräume muß eine Abortanlage zur
Verfügung stehen.
(6) Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen
geeignete Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige
Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.