Sanitätsräume

 

  § 32. (1) Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mehr als

50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß im Bereich der Baustelle ein

Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung, wie

Sanitätscontainer oder Sanitätswagen, vorhanden sein, in dem bei

Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine

ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Diese

Verpflichtung des Arbeitgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als

10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder

allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als

100 Arbeitnehmern.

  (2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen so gelegen

sein, daß sie mit einer Tragbahre und mit Rettungsfahrzeugen erreicht

werden können.

  (3) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen

entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und

dauerhaft zu erfolgen.

  (4) Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein.

Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein. Sie müssen

ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege

sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser

ausgestattet sein. Es müssen Spender für Flüssigseife und

Einweghandtücher zur Verfügung stehen. Während der kalten Jahreszeit

müssen die Sanitätsräume so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur

von mindestens 21 Grad C erreicht wird.

  (5) In der Nähe der Sanitätsräume muß eine Abortanlage zur

Verfügung stehen.

  (6) Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen

geeignete Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige

Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.