Arbeitsplätze und Verkehrswege

 BauV § 6

 

 

 

 

 

Arbeitsplätze und die Zugänge

 

     sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten

 

     sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten

 

     müssen gegen herab fallende Gegenstände geschützt sein

 

     Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden

 

 

Standflächen

 

     sind ausreichend groß und tragsicher zu gestalten

 

     Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird

 

 

Bauarbeiten

 

     dürfen an übereinander liegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden (Ausnahme: Unten liegende Arbeitsplätze und Verkehrswege sind gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt)

 

 

Lotrechte Bewehrungsstäbe

 

     müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein

     bei engem Eisenabstand, wie bei Säulen, sind Vorkehrungen wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen

 

 

Dunkelheit (nicht ausreichende natürlicher Belichtung)

 

     ausreichend Beleuchtung

     eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen. Die Notbeleuchtung muss die Umgebung zumindest so erhellen, dass die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können

 

 

Fluchtweg und Notausgänge

 

     müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein

     müssen erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein

     bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können

 

 

Schwer zugängliche Arbeitsplätzen und Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen Beachte Änderung!  BauV §6 Abs 7

 

 

     Verwendung von geeigneten Einrichtungen, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern

     Ist in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, wie bei Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden

 

 

Arbeitssitze Beachte Änderung!  BauV §6 Abs 8

 

 

     müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Herausfallen des Benützers aus dem Arbeitssitz verhindern

     es müssen Befestigungsvorrichtungen zum Einhängen von Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren angebracht sein

     Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden