Schutz der Augen / des Gesichtes

 

 BauV § 23

 

 

 

 

 

 

 

Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, ein geeigneter Augenschutz, wie

 

•            Schutzbrillen

•            Schutzschilder

•            Schutzhauben oder

•            Schutzschirme

 

zur Verfügung zu stellen

 

Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben

 

 

Gefährdungsarten:

 

•     Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und  Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten

 

 

•     Ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren

 

 

•     Blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser

 

 

•     Flammen- oder Hitzeeinwirkung

 

 

 

Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.

 

 

Schutzausrüstungen nach müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.