Arbeiten auf Dächern

 

BauV § 87

 

 

 

 

 

 

Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können!

 

 

 

 

 

 

Absturzhöhe bis 3,0 m

 

Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder Anseilen erforderlich bei:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 Absturzhöhe über 3,0 m

 

Folgende Sicherungsvorkehrungen sind zu treffen:

 

 

Dachneigung 0 – 20°

 

     Umwehrung      oder

      Abgrenzung       oder

Dachfanggerüste oder

Dachschutzblenden

 

 

 

Dachneigung 20 – 45°

 

 

 

 

 

 

 

Dachschutzblenden

 

oder

 

Dachfanggerüste

 

 

 

 

Dachneigung 45 – 60°

 

 

 

 

 

Dachschutzblenden und Anseilschutz

 

oder

 

Dachfanggerüste und Anseilschutz

 

 

 

 

 

 

Dachneigung über 60° Arbeiten

(Auf Dächern mit einer besonderen Gefährdung)

 

 

 

Dachfanggerüst

und

Anseilschutz

und

Arbeitspodest

und

Dachleitern

 

 

·     Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden.

 

·     Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt werden.

 

 

 

 

 
Dachdeckerfahrstühlen

 

 

 

·     Die Arbeitnehmer sind unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten zu sichern.

 

·     Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.

 

Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine zusätzlichen technischen Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

 
 
Prüfung:
 

·        Dachdeckerfahrstühle sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch Ziviltechniker oder TÜV zu unterziehen.

 

·        In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal jährlich ist eine wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker oder TÜV durchzuführen.
Über die oben genannten Prüfungen sind Vormerke zu führen.

 

·        Dachdeckerfahrstühle, die zugehörigen Seile und deren Befestigungen sind vor jeder erstmaligen Verwendung auf der Baustelle durch eine fachkundige Person zu prüfen (Transportschäden).

 
 

 

 

 

 

Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach darf nur entfallen bei:

 

 

 

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein!