Schutz des Kopfes

 

  § 27. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den durch herabfallende,

umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien sowie

pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine

solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein

geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt

insbesondere für Bauarbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten und

hochgelegenen Arbeitsplätzen, Abbrucharbeiten, Arbeiten in Gruben,

Gräben, Künetten, Schächten und Stollen, Arbeiten unter Tage,

Sprengarbeiten, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen

und Fördermitteln, Arbeiten im Stahl- und Freileitungsbau und

Arbeiten mit Bolzensetzgeräten.

  (2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus

geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende

mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen wie Flammen-, Hitze-

und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette

Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist.

Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine

Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder für Kapselgehörschützer

und einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines

Kälteschutzes ermöglichen.

  (3) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie

sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier

Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum

verwendet werden.

  (4) Schutzhelme, die sichtbare Schäden aufweisen, deformierte Helme

sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder

fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im

Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht

mehr verwendet werden.

  (5) Eingrenzbare Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind,

müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat

deutlich und dauerhaft zu erfolgen.