Schutz der Atmungsorgane

 

  § 25. (1) Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von

gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer

gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 21 Abs. 3) ausgesetzt ist,

muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-,

Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei

zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft

unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.

  (2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht

erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen

Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen,

geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete

Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen

Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter

Bereiche aufbewahrt sein.

  (3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen

entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und

entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.

  (4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder

Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz

des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet

werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht

feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf

Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.

  (5) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei

Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend

§ 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur

fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit

angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu

führen.

  (6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer

wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen

sind Vormerke zu führen.

  (7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für

einfache Filtermasken.

  (8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen

entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und

dauerhaft zu erfolgen.