3. ABSCHNITT

                    Persönliche Schutzausrüstung

                             Allgemeines

 

  § 22. (1) Wenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht

durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen,

Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche

Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die

zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.

  (2) Eine persönliche Schutzausrüstung muß

  1. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten,

  2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,

  3. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen

     Erfordernissen des jeweiligen Arbeitnehmers Rechnung tragen und

  4. den Arbeitnehmern, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung

     mittels Korrekturvorrichtungen, angepaßt sein.

  (3) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz

mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese

Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung

gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.

  (4) Als Bedingungen im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die

Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der

Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale

jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu

berücksichtigen.

  (5) Die persönliche Schutzausrüstung muß grundsätzlich für den

persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, daß eine

persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so

sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die

verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme

ergeben.

  (6) Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen

Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.