Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe

 

  § 20. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen

brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet

oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen

Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und

durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder

Explosionen möglichst vermieden wird.

  (2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder

explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren

Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Entzünden

derselben getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von

leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen

Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle

u.dgl. sowie von Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder

entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten. Solche Lagerungen müssen so

eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert

bekämpft werden kann.

  (3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe

dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, sowie auf oder unter

Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen

Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche

Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden,

wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder

undicht werden. Mit Ausnahme des Tagesbedarfs dürfen solche

Arbeitsstoffe nicht in Räumen gelagert werden, die sich unter oder

über Räumen oder Bereichen befinden, in denen sich Arbeitnehmer

regelmäßig aufhalten.

  (4) Sofern Gase oder Dämpfe von explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muß Vorsorge getroffen sein,

daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in

gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können.

  (5) Für die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder

explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße,

Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung

von Lebens- und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden.

Dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen

verwechselt werden können.

  (6) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen

nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge,

höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein.

Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der

nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände

sind gefahrlos zu entfernen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und

gefahrlos abzutransportieren.

  (7) Bei Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen

sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle

keine wirksamen Zündquellen befinden. Erforderlichenfalls ist dieser

Bereich abzuschranken und durch entsprechende Warnschilder, die auf

die Brand- oder Explosionsgefahr hinweisen, zu kennzeichnen.

Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl sind bereitzustellen.

  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)