Lagerung

 

  § 15. (1) Materialien und Geräte sind so zu lagern, daß durch deren

Herabfallen, Abrutschen, Umfallen oder Wegrollen Arbeitnehmer nicht

gefährdet werden.

  (2) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß

keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des

Lagergutes eintreten.

  (3) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre

Standfestigkeit gewährleistet ist. Es dürfen lediglich Materialien

geringen Gewichts höher als 2,00 m händisch gestapelt werden.

  (4) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend

starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet

werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren

an Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen. Aus den

unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch

dem Lagergut Material entnommen werden.

  (5) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem

Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des

Lagergutes getroffen werden. Bleche, Glastafeln, Platten, Rohre,

Stangen und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen

Umfallen gesichert sein.

  (6) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere

geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem

Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das

Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen.

Das Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.