Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
§ 14. (1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen,
und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können,
darf nur gearbeitet werden, wenn
1. deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der
Arbeiten sichergestellt ist, oder
2. nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch
deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter
Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
3. durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile,
Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von
Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder
organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen,
sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter
Spannung stehende Teile verhindert ist.
(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z. 3 zu
verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die
Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-
2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der
Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist
anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen
aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände
nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
1. von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des
Betreibers der elektrischen Anlage oder
2. im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem
Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ
einer staatlich autorisierten Anstalt
andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer
sicherstellen.
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder
Stromschienen erfolgt.