Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem

Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,

unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, verordnet: